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Erbvorbezug

 


Im Rahmen von Nachfolgelösungen werden zur Verstärkung der Finanzierung häufig Zuwendungen auf die künftige Erbfolge hin ausgerichtet. Dies kann durchaus sinnvoll sein, bedarf aber der Berücksichtigung allfälliger pflichtteilsgeschützer Erben (Ehegatte, Nachkommen und Eltern).


Es empfiehlt sich deshalb, die Möglichkeiten vorgängig unter Beizug entsprechender Experten abzuklären und solche Ausschüttungen mit erbrechtlichen Vereinbarungen abzusichern.

 

 

Achtung: Die Regelung der Erbteilung vor Einleitung des Übergabeprozesses ist besonders wichtig, weil bei möglichen Streitigkeiten eine Stichtagsbetrachtung (bezogen auf das Ableben des Erblassers) angewandt wird: 

 

Im Normalfall, wenn der Erblasser einige Zeit nach Übergabe des Unternehmens stirbt, können familieninterne Nachfolger für alle nach der Übernahme selber, zusätzlich geschaffenen Unternehmenswerte von den anderen, nicht aktiven Erben zur Kasse gebeten werden.